BitCtrl Systems GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Werkvertrag (Stand Dezember 2009)
1. Allgemeines Top

Für die dem Auftraggeber (AG) von BitCtrl Systemhaus GmbH - im Folgenden BitCtrl genannt - in Erfüllung des Werkvertrages mit den angeforderten Anwendungsprogrammen überlassene Soft- und Hardware gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen:

2. Vertragsgegenstand / Software- bzw. Hardwarespezifikation und Pflichtenheft Top

Die von der bestellten Software und/oder Hardware zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie weitere Softwarespezifikationen wird im Pflichtenheft detailliert beschrieben. Die Software und/oder Hardware wird von BitCtrl nach den dort dargelegten Anforderungen hergestellt.
Das Lastenheft wird vom AG ausgearbeitet. Es beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden und gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software und/oder Hardware abschließend wieder. Es soll die für eine ordnungsgemäße Programmherstellung notwendigen Informationen und Beschreibungen vollständig beinhalten. Ab Fertigstellung des ausgearbeiteten Pflichtenhefts wird dieses als Anlage zum vorliegenden Vertrag geführt. BitCtrl erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages.

3. Lizenzumfang Top

Der AG ist berechtigt, die Software unverändert, freigeschaltet für die von BitCtrl nach Maßgabe des Werkvertrages einbezogenen Datenpunkte am Installationsort (Liegenschaft, in der BitCtrl ihre Leistungen aufgrund des Werkvertrages erbringt) auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage (Einzel- oder Mehrplatzsystem) zu nutzen. Ist diese EDV-Anlage vorübergehend und nachweislich nicht einsatzfähig, darf der AG die Software während dieser Zeit auf einer anderen EDV-Anlage nutzen.
Zur Sicherung künftiger Benutzung der Software überlässt BitCtrl dem AG einen Datenträger mit einer installationsfähigen Originalversion der Software sowie den zur Freischaltung der Software notwendigen Code. Der AG ist nicht befugt, eine Kopie der Software von der ihm ausgehändigten Datenträger zu erstellen. Zur Anfertigung einer Sicherungskopie der installierten Software ist der AG nur berechtigt, soweit diese zur Sicherung der von uns in Erfüllung des Werkvertrages erstellten Projektierungsdaten und Anlagenbilder erforderlich ist.
Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Datenträger sowie den Code zur Freischaltung der Software und die Sicherungskopie sorgfältig aufzubewahren und durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Missbrauch, Beschädigung, Diebstahl und Verlust zu schützen. Er hat auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Datenträger, des Codes zur Freischaltung der Software und der Sicherungskopie zu geben.
Will der AG die Interoperlabilität der Software mit einem anderen EDV-Programm herstellen, ist BitCtrl bereit, dem AG die erforderlichen Schnittstellen zu schaffen oder dem AG eine Dekompilierung in den Grenzen des § 69e UrhG zu erlauben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als BitCtrl rechtlich hierzu in der Lage ist, also in der Regel nur dann, wenn es sich um Software handelt, die von BitCtrl erstellt wurde. Die Schaffung von Schnittstellen erfolgt ohne zusätzliche Vergütung, doch ist der AG verpflichtet, BitCtrl den dadurch entstehenden Aufwand zu ersetzen.
Weitergehende Rechte des AG an der Software bestehen nicht.
Der Auftraggeber erkennt ferner an, dass die von BitCtrl erstellte Soft- und Hardware nicht für den Einsatz in einem Umfeld konzipiert ist, in dem Software- oder/und Hardwarefehler direkt oder indirekt zu Tod, Verletzung oder schweren materiellen oder Eigentumsschäden führen können. Hierzu zählt insbesondere, aber nicht nur der Betrieb in Kernkrafteinrichtungen, Massentrans-portmitteln, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, Flugkontrolle, Waffensystemen und Maschinen zur Lebensrettung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BitCtrl schriftlich darüber zu unterrichten, wenn der den Betrieb der Software- und/oder Hardware in einer Risikoverwendung, wie voranstehend beschrieben, beabsichtigt.
Hinweis: Vorstehende Bestimmungen gelten ausschließlich für BitCtrl-Software, nicht für Standard-Software, hier gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller.

4. Preise und Zahlungsbedingungen Top

Die Preise und Lizenzvergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich innerhalb Deutschlands zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installationskosten sind nur inbegriffen, falls dies schriftlich vereinbart wurde.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist BitCtrl berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückhaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
BitCtrl behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschulde-ten Vergütung vor, dabei sind Mängeleinbehalte zu berücksichtigen.
Die angebotenen Preise bei Hardware gelten 6 Wochen. Danach kann BitCtrl einer Erhöhung des Listenpreises durch seinen Vorlieferanten bis zur Lieferung entsprechend einem Kunden weiterreichen, wenn der Vertrag durch den Kunden nicht mit dem Vorlieferanten direkt geschlossen wurde. Für den Fall, dass die Preiserhöhung 15 % überschreitet, gilt die Preiserhöhung nur dann konkludent als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen eines Monats Widerspruch hiergegen schriftlich bei BitCtrl einlegt. Für den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs ist der Kunde beweisbelastet.

5. Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen Top

BitCtrl behält sich unbeschadet der dem AG eingeräumten Nutzungs¬rechte (Ziffer 2. u. 3.) die Rechte an der Software aus §§ 69a bis 69g UrhG und alle sonstigen Rechte am Vertragsgegenstand vor. Der AG ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem der Überlassung des Vertragsgegenstandes zugrunde liegenden Werkvertrag nicht berechtigt,
a)

den Vertragsgegenstand oder Teile davon Dritten zu überlas¬sen oder zugänglich zu machen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind),

b)

Unterlizenzen an dem Vertragsgegenstand auf Dritte zu übertragen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind),

c)

die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von BitCtrl ganz oder teilweise von der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf eine andere EDV-Anlage zu übertragen, es sei denn, der AG ist nach Ziffer 3. zu einer vorübergehenden Nutzung der Software auf einer anderen EDV-Anlage berechtigt (was grundsätzlich nur dann gilt, wenn BitCtrl als Rechteinhaberin der Software hierzu ihr Einverständnis gegeben hat),

d)

die Software zu vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung nicht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern oder zur Erstellung der Sicherungskopie (Ziffer 3.) erfolgt,

e)

die Software ganz oder teilweise abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, über den zulässigen Zweck des § 69e Abs. 1 UrhG hinaus zu dekompilieren, zu entassemblieren, auf ein anderes Betriebssystem zu portieren oder in sonstiger Weise umzuarbeiten,

f)

von der Software abgeleitete Werke herzustellen,

g)

die überlassene Anwenderdokumentation zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern oder von der Anwenderdokumentation abgeleitete Werke herzustellen.

6. Updates Top

Zur Lieferung neuer Programmversionen (Updates) ist BitCtrl nur verpflichtet, soweit dies mit dem AG ausdrücklich vereinbart ist.

7. Gewährleistung Top

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dem AG ist bekannt, dass es technisch nicht möglich ist, eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software beziehungsweise EDV-Anlagen, die aus Software und Hardware bestehen, zu entwickeln. Wir gewährleisten, dass der Vertragsgegenstand die Funktions- und Leistungsmerkmale der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Produktbeschreibung erfüllt.
Gewährleistungsrechte des AG, die Fehlfunktionen im Ablauf der Software, beziehungsweise der aus Software und Hardware bestehenden EDV-Anlage zum Gegenstand haben, bestehen nicht, wenn das Bedienungspersonal von den Vorgaben der Anwenderdokumentation abgewichen ist, die Software nicht auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage – bei deren vo-rübergehender Störung auf der Ausweichanlage (Ziffer 3.) genutzt wird oder die Hardware und/oder Software/der EDV-Anlage durch den AG oder von ihm beauftragte Dritte ob zulässig oder nicht geändert oder erweitert wird.
Dem AG bleiben Gewährleistungsrechte erhalten, wenn er nachweist, dass auftretende Fehlfunktionen nicht durch eine der vorgenannten Handlungen verursacht worden sind.
Ist BitCtrl zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wird BitCtrl damit innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelanzeige, bei erheblichen Mängeln mit entsprechend erhöhter Priorität beginnen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von BitCtrl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, ist BitCtrl berechtigt, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen Umgehung bereitzustellen. Hat BitCtrl sich zur Lieferung von Updates verpflichtet (Ziffer 7.), erfolgt die Beseitigung geringfügiger Fehler mit der Lieferung des nächsten Updates.
Stellt sich bei der Durchführung vom Gewährleistungsarbeiten heraus, das kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist BitCtrl berechtigt, eine Vergütung ihrer Aufwendungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zu verlangen.

8. Mängelbeseitigung Top

Mängel der Software, beziehungsweise der aus Software und Hardware bestehenden EDV-Anlage, betreffend unterscheiden die Vertragspartner zwischen erheblichen Mängeln, mit denen für den AG eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Software beziehungsweise EDV-Anlage verbunden ist (insbesondere Absturz und Nichtbedienbarkeit des Systems) und unerheblichen Mängeln, bei denen geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung die vertragsgemäße Nutzung der Software/EDV-Anlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder die der AG mit für ihn geringem Aufwand beseitigen kann (insbesondere Fehler die durch einfache Umgehung oder Umstellung des Bedienvorgangs neutralisiert werden können).
Macht der AG Mängel geltend, wird er in seiner schriftlichen Mängelanzeige eine für BitCtrl nicht verbindliche Bewertung der gerügten Mängel als erheblich oder unerheblich vornehmen. Im Hinblick auf erhebliche Mängel stehen dem AG die nachfolgend bezeichneten Gewährleistungsrechte zu.
Mit erheblichen Mängeln behaftete oder eventuell zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechende Software beziehungsweise EDV-Anlagen werden nach Wahl von BitCtrl in angemessener Frist auf deren Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung von BitCtrl unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der betreffenden Einzelbestellung bzw. des betreffenden Lizenzierungsauftrags verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BitCtrl über. Im Falle der Nachbesserung trägt BitCtrl bis zur Höhe der Lizenzgebühr alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Software an einen anderen Ort als die in dem Lizenzierungsauftrag bezeichnete Liegenschaft verbracht wurde.
BitCtrl leistet für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen, jedoch nur dann, wenn sich hierdurch Funktionalitäten geändert haben. Nur dann gilt für Ersatzlieferungen die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Stehen dem Kunden Mängelansprüche im Hinblick auf gelieferte Hardware zu, hat er zunächst ebenfalls nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von BitCtrl entweder Nachbesserung oder die Lieferung von Ersatz-Hardware. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt. Das Eigentum an Teilen, die aufgrund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf BitCtrl über.
Neulieferung von Hardware führt nicht zu neuer umfassender Gewährleistung! Die Gewährleistung beschränkt sich auf die geänderten Funktionalitäten, grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Gewährleistungsfrist neu in Gang gesetzt wird.
Schlägt die Nacherfüllung von Hardware fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde hat insoweit das ihm zustehende Wahlrecht für Mängelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen. BitCtrl kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn für Kunden war auch bei entsprechenden Auf-wand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag, oder eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden im Rahmen der Schadensfeststellung und Schadensdokumentation sowie Schadensbeseitigung anfällt.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden Top

Der AG benennt einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen und Entscheidungen zu treffen, beziehungsweise herbeizuführen. Die Erreichbarkeit dieses Ansprechpartners für BitCtrl ist gewährleistet. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens beim vereinbarten Liefertermin für den Einsatz der Software/der EDV-Anlage sachkundiges Personal zur Verfü-gung steht. Der AG wird BitCtrl über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten.
Eine erfolgreiche Mängelbeseitigung setzt die Reproduzierbarkeit der Fehlerauswirkungen voraus. Diese Auswirkungen können regelmäßig nur der AG anhand seiner tatsächlichen Beobachtungen am Installationsort beschreiben. Den AG trifft daher die Pflicht, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des AG erfolgt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:

- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
- betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion
- betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
- Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
- Auswirkung des Fehlers
- Text der Fehlermeldung
- wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke.

Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen BitCtrl aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann BitCtrl die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der AG Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.
Ist die Möglichkeit einer Ferndiagnose und -beseitigung von Mängeln vereinbart, schafft der Kunde die seinerseits notwendigen Voraussetzungen für einen geeigneten Zugang für die Fernwartung.
Im Falle einer Ausfuhr der von BitCtrl gelieferten Hardware durch den Kunden ist dieser für die Einhaltung sämtlicher hierbei ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

10. Lieferung Top

Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich als Festtermin ver-einbart wurden. Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Auftraggeber BitCtrl zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann. Diese Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Die Absicht, von einem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, hat der AG auf Verlangen von BitCtrl in angemessener Frist schriftlich zu erklären. Für den Fall eines Rücktritts hat der AG dem Anbieter den Wert von bereits genossenen Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten. Des Weiteren hat er BitCtrl einen Ausgleich für Verschlechterungen durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu gewähren.
Gerät BitCtrl mit der ihr obliegenden vertraglichen Leistung in Verzug, kann der AG für jede vollendete Woche des Verzugs Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Kaufpreises geltend machen. Dieser Anspruch ist beschränkt auf den Teil der Lieferung, die aufgrund des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann sowie auf höchstens 5% dieses Preises. Es bleibt BitCtrl vorbehalten, einen geringeren Schaden des AG nachzuweisen.
Macht der AG Verzögerungsschadensersatz statt der Leistung geltend, kann er 1% des Preises je vollendete Woche für den Teil der Lieferung verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, insgesamt höchstens 10% dieses Preises. Der Nachweis eines betragsmäßig geringeren Schadens bleibt BitCtrl unbenommen.
Für den Fall, dass im Liefer- und Leistungsumfang Fremdleistungen Dritter enthalten sind, ist Voraussetzung für Verschulden BitCtrl, dass diese selbst richtig und rechtzeitig beliefert wurden.
Im Falle höherer Gewalt und bei nicht rechtzeitiger Belieferung von Fremdlieferanten, die von BitCtrl nicht zu vertreten ist, ist BitCtrl berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten. Während einer nicht von BitCtrl zu vertretenden Störung verschieben sich die vereinbarten Termine stillschweigend um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlauffrist.
Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart. BitCtrl ist zu Teilleistungen berechtigt, die von BitCtrl gesondert in Rechnung ge-stellt werden können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet.

11. Untersuchungs- und Rügepflicht Top

Falls keine Abnahme vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet,
a)

die gelieferte Hardware und/oder Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei BitCtrl innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Der AG kann hierfür das in der Dokumentation enthaltene Formular verwenden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.

b)

Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei BitCtrl innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den AG gerügt werden.

c)

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software/EDV-Anlage/Hardware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

12. Abnahme Top

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, i. d. R. nach Installation des Programms auf der vorhandenen Hardware beziehungsweise der Implementierung eines aus Software und Hardware bestehenden Werkes.
Nach Installation des Programms/der Software/Hardware weist BitCtrl durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des AG sind für einen Abnahmetest bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte zusätzliche Test durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen.
Hat die Software/die EDV-Anlage die Abnahmetests bestanden, ist der AG auf Verlangen von BitCtrl verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Eventuell festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnah-me kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
Der Abnahme steht es gleich, wenn BitCtrl von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk frei von Mängeln erstellt worden ist (Fertigstellungsbescheinigung). Der AG ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch einen Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist.

13. Haftung Top

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des AG, im Zusammenhang mit Lieferung von Hardware und/oder Software/der EDV-Anlage gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. BitCtrl haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der überlassenen Hardware und/oder Software/der EDV-Anlage oder Anwenderdokumentation selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG.
BitCtrl haftet, wenn der AG bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Bei Mangelfolgeschäden ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die zugesicherte Eigenschaft gerade verhindert werden sollte.
BitCtrl haftet ferner
a)

für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b)

nach dem Produkthaftungsgesetz und

c)

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

d)

im Rahmen der Fallgruppen b) und c) jedoch nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

BitCtrl haftet schließlich unbeschränkt bei Ansprüchen aus §§ 1, 4 ProdHaftG sowie anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit die Haftung von BitCtrl ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von leitenden An-gestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Bei leichter Fahrlässigkeit gilt:
Der Anbieter haftet nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Ge-winn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als EUR 50.000,-. Voraussetzung ist allerdings ein kausaler Schaden in mindestens dieser Höhe. Die Parteien können bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung wegen vorsätzlichen und grobfahrlässigen schuldhaften Verhalten bleibt von diesem Absatz unberührt.
Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß dem vorstehenden Absatz.
Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

13. Eigentumsvorbehalt Top

a)

BitCtrl behält sich das Eigentum an der dem AG gelieferten Soft- und Hardware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Im Falle von Software werden die vorgenann-ten Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Software und das Eigentum an den vertraglich geschuldeten be-weglicher Sachen (Hardware) vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen (Vorbehaltsware). Alle Rechte an der von BitCtrl bereitgestellten Software verbleiben bis zur vollständigen Zahlung bei BitCtrl. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Ge-schäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von BitCtrl in einer laufender Rechnung aufgenommen worden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Es ist dem Kunden gestattet, die Software und die angelieferten Sachen bereits vor der vollständigen Zahlung in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden bei Vorbehaltsware grundsätzlich nicht gestattet. Gleiches gilt für die Übereignung zur Sicherheit oder sonstige, das Eigentum von BitCtrl gefährdende Verfügungen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an BitCtrl ab. BitCtrl nimmt diese Abtretung an dieser Stelle bereits an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verbindung oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung als nur in der Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen BitCtrl und dem Kunden vereinbarten Preis entspricht.

b)

Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BitCtrl nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BitCtrl teilt dies dem AG ausdrücklich mit.

c)

Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BitCtrl erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung der Software und /oder Hardware. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

14. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen Top

Sofern der AG ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Re-gelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des AG Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des AG nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

15. Schriftform Top

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von BitCtrl erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn BitCtrl hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

16. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung Top

Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens BitCtrl bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

17. Sonstiges Top

a)

Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.

b)

Rechtsstatut
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.

c)

Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

d)

Teilunwirksamkeit
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

e)

Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen.

f)

Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes bekannt werdende technische Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen, sowie Informationen, die von BitCtrl als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von BitCtrl erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten. Nicht Gegenstand der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden des Kunden zugänglich werden, ferner Informationen, über die der Kunde bereits vor Abschluss des Vertrages verfügt hat. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten sicherstellen, dass auch diese der Geheimhaltungspflicht unterliegende Informationen unbefristet geheim halten.
Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

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